Satzung

des Johann-Michael-Sailer-Kreis e.V

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Johann-Michael-Sailer-Kreis e.V." Der Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen

§2 Aufgaben und Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung des geistigen Erbes von Johann Michael Sailer, in der „Erziehung der Erzieher". Dieser Satzungszweck wird besonders dadurch verwirklicht, dass auf der Grundlage des persönlichen Engagements der Mitglieder und mit Hilfe von Beiträgen, Spenden sowie sonstigen Zuwendungen, folgende Aufgaben durchgeführt werden: In eigenen Veranstaltungen und in Kooperation mit anderen Partnern sollen Foren des Gesprächs und der Begegnung entstehen, um
soziale, sozialpädagogische, ethische, religiöse und weltanschauliche Fragen zu erörtern
Erfahrungsaustausch zwischen Ausbildungsstätten und Praktikern auf den sich unterscheidenden Feldern sozialpädagogischen Handelns zu ermöglichen
erzieherische, freizeitpädagogische, kulturelle, religiöse und sozialpolitische Fort- und Weiterbildung zu gewährleisten

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins verfolgen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz Aufforderung binnen eines Monats nicht bezahlt oder wenn es die Interessen des Vereins schädigt.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Einspruch binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung zulässig.

§4 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten; schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Vertretene Mitglieder zählen als erschienene Mitglieder.
Korporative Mitglieder haben eine Stimme. Sie teilen dem Vorstand mit, wen sie mit ihrer Vertretung betrauen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beiträge werden im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
Spender können durch Erklärung gegenüber dem Vorstand festlegen, dass ihre Spenden der Satzung entsprechend ausschließlich für bestimmte Zwecke zu verwenden sind.

§ 7 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung von Zwecken im Sinne des § 2 verwendet.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Jahresberichtes, Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen:

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein vom/von dem/der Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge vierzehn Tage vorher dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz oder Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, und zwei Beisitzern/innen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen

§12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat alle Aufgaben und Rechte wahrzunehmen, die nach § 9 nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere übernimmt der Vorstand die Geschäftsführung des Vereins. Ihm obliegt die Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der Mittel, die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. An den Vorstandssitzungen müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung, die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ist eine Sitzung einzuberufen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen gehen zu Lasten des Vereins.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss sechs Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich ergehen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte kirchliche Körperschaft zur Förderung der Erziehung und Bildung.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.